Paragrafen
Allg. Einkaufsbedingungen

Allg. Einkaufsbedingungen

(B2B)

der Firma nutrimmun GmbH, Am Mittelhafen 56, 48155 Münster - nachfolgend „Auftraggeber“. (GFin: Sabine Harders, AG Münster, HRB 6160, USt-IdNr.: DE 217 733 235).

1. Anwendungsbereich

    • Nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für alle durch den Auftraggeber beauftragten Leistungen von Unternehmen/Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und den sich hieraus ergebenden Rechtsverhältnissen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung.
    • Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen gleicher Art, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    • Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und seiner Zulieferer wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis durch den Auftraggeber, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftraggeber stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch für Schutzhüllenverträge, Click-Wrap oder sonstige vorformulierte Bestimmungen, auf die sich der Auftragnehmer beruft oder auf die er in seinen Angeboten, einer Bestellannahme oder sonstigen Unterlagen oder Gesprächen hinweist.


2.
Vertragsschluss / Leistungsort / Vertretung / Mitwirkung

    • Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch die vorbehaltlose Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer oder Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 7 Tagen an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann der Auftraggeber das Vertragsangebot des Auftragnehmers innerhalb von 30 Tagen annehmen.
    • Bestellung und Annahme- sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
    • Davon abweichend gilt als Annahme der Bestellung auch, wenn der Auftragnehmer spätestens 7 Tage nach Zugang der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
    • Ist kein abweichender Leistungsort vereinbart, ist dies der Sitz des Auftraggebers.
    • Der Auftragnehmer ist zur Vertretung des Auftraggebers nicht berechtigt es sei denn, dies wurde ausdrücklich und in Schrift- oder Textform vereinbart. Auch wenn eine solche Vollmacht zur Vertretung des Auftraggebers erteilt wurde, umfasst diese In-sich-Geschäfte nur, wenn Sie eine entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu enthält und dabei die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.
    • Etwaige Beistellungen und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden.


3.
Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers / Subunternehmer

    • Die Leistungen des Auftragnehmers sind fachgerecht und unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln und aktuellen Standes der einschlägigen Wissenschaft und Technik sowie der gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Fachnormen zu erbringen.
    • Bei Lieferung von Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln oder Bestandteilen solcher, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorgaben der EU-Verordnung VO (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Lebensmittel-Basis-VO) sowie der Vorgaben des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und aller darauf erlassener gesetzlichen Bestimmungen und der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV). Der Auftragnehmer erhält von dem Auftraggeber auf Anfrage eine Liste mit den einschlägigen Bestimmungen, wobei der Auftraggeber nicht für deren Richtigkeit und Vollständigkeit haftet. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass von ihm gelieferte, aus dem Ausland eingeführte Nahrungsergänzungs- und Lebensmittel im Inland verkehrsfähig sind.
    • Bei der Auftragsdurchführung sind durch den Auftragnehmer ausreichend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen.
    • Die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen oder deren Teile durch Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, welche nicht unbillig verweigert werden darf, zulässig. Dabei hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers sicherzustellen, dass eine Untervergabe an weitere Nachunternehmer (Sub- Subunternehmer) ausgeschlossen ist und dieses Einsatzverbot in der gesamten Kette aller weiteren Nachunternehmer eingehalten wird.
    • Nur der Auftragnehmer ist den von ihm eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern gegenüber weisungsbefugt, eine Eingliederung dieses Personals in den Betrieb des Auftraggebers oder eines Konzernunternehmens erfolgt nicht, wofür der Auftragnehmer Sorge trägt. Gleichwohl haben sich Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers an Sicherheitsvorgaben und Datenschutzvorgaben des Auftraggebers zu halten, wenn diese im Betrieb des Auftraggebers eingesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften und Richtlinien werden dem Auftragnehmer auf Anfrage durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, dem Auftragnehmer obliegt es, für deren Einhaltung zu sorgen.
    • Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Regelungen, insbesondere der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, der Tarifverträge und Branchentarifverträge, des Arbeitszeitgesetzes und des Mindestlohnes einschließlich der Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung verpflichtet. Ausländische Arbeitnehmer dürfen nur beschäftigt werden, soweit sie im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind, welche zeitlich und räumlich die auszuführenden Arbeiten nach dem Vertrag mit dem Auftraggeber umfassen. Der Auftragnehmer steht auch dafür ein, dass jeder seine Subunternehmer und weitere Nachunternehmer in der gesamten Kette diesen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche diese aufgrund eines Verstoßes gegen solche Bestimmungen durch den Auftragnehmer oder seiner Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.
    • Alle Leistungen sind zum vereinbarten Termin am vereinbarten Leistungsort zu erbringen. Vorablieferungen von Speditionsware sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
    • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaig unzureichende Mitwirkungen des Auftraggebers unverzüglich schriftlich oder in Textform zu rügen. Andernfalls kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung berufen.


4.
Geheimhaltung / Datenschutz

    • Vom Auftraggeber erlangte Informationen und Kenntnisse (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Informationen technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art) sind von dem Auftragnehmer vertraulich zu behandeln und dürfen durch den Auftragnehmer weder selbst verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
    • Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die dem Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren; die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftragnehmer bereits offenkundig waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch den Auftragnehmer herrührt; die der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat; die der Auftragnehmer rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen; die der Auftragnehmer selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt hat; die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Auftragnehmer.
    • Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
    • Sämtliche vom Auftraggeber oder seinen Konzernunternehmen erlangten oder im Rahmen des Auftrags erstellten Informationen und/oder Arbeitsergebnisse sind vom Auftragnehmer nach Beendigung der Auftragsdurchführung an den Auftraggeber vollständig herauszugeben oder auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen und/oder zu vernichten. Dies betrifft auch sämtliche angefertigten Kopien. Ein Nachweis der vollständigen Rückgabe bzw. Löschung und/oder Vernichtung ist dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers sind gemäß diesen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
    • Kann der Auftragnehmer anlässlich seiner Tätigkeit mit bei dem Auftraggeber verarbeiteten personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, so hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber – vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 4.7 – eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung abzuschließen, es sei denn, der Auftragnehmer unterliegt einer Berufsverschwiegenheit.
    • Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers weisungsgebunden personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit dem Auftraggeber eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten abzuschließen.
    • Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer ein, sind diese entsprechend der eigenen Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz zu verpflichten.
    • Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Verlangen - durch Vorlage geeigneter Unterlagen - nach, dass er seine Mitarbeiter auf das Datenschutzgeheimnis verpflichtet hat und ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des hier vereinbarten sowie gesetzlich vorgesehenen Geheimnis- und Datenschutz ergriffen hat.
    • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen seine vorstehend geregelten Pflichten zum Geheimnis- und Datenschutz eine Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen, deren Höhe durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen festgelegt werden kann. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.


5.
Lieferung / Gefahrübergang / Preise

    • Die Lieferung erfolgt an die in dem Vertrag genannte Lieferanschrift bzw. an den genannten Erfolgsort, ist ein solcher nicht genannt, erfolgt die Lieferung an den Geschäftssitz des Auftraggebers.
    • Es gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Lieferfristen. Diese sind verbindlich. Sind solche nicht vereinbart worden, erfolgt die Lieferung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen.
    • Der Auftragnehmer trägt die Gefahr einer Übersendung/Lieferung an den Auftraggeber, auch dann, wenn die Übersendung durch den Auftraggeber gewünscht wurde. Etwaige Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten wegen Verschlechterung oder Untergang der Sache auf dem Lieferweg, werden in Höhe der vom Auftragnehmer ersetzten Schäden an diesen abgetreten.
    • Umfasst die Lieferung Materialien oder Gegenstände, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, da von ihnen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können, übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein vollständig ausgefülltes EU-Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 (REACH) in der jeweils gültigen Fassung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt.
    • Es gelten die vereinbarten Preise. Ein Recht zur nachträglichen Preisanpassung für den Auftragnehmer besteht nur, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
    • Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beinhalten Tagessätze eine Arbeitsleistung von mindestens acht Arbeitsstunden pro Tag. Darüberhinausgehende Arbeitsleistungen werden nicht vergütet, es sei denn, sie wurden nach Verlangen des Auftragnehmers in Schrift- oder Textform vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnet; geringere Arbeitsleistungen werden nur zeitanteilig vergütet.
    • Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhöht sich die vereinbarte Vergütung nach Zeitabschnitten auch nicht bei Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeiten (z.B. an Sonn- und Feiertage; Leistungen nach 20:00 Uhr).
    • An vereinbarte Vergütungsobergrenzen und Festpreise sowie an eine vor Vertragsabschluss vorgenommene Aufwandsschätzung ist der Auftragnehmer gebunden; es sei denn, dass diese im Vertrag ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind. Bei der Vereinbarung von Festpreisen ist die Leistung vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen, Nachforderungen sind ausgeschlossen.
    • Wird eine Vergütung nach Aufwand vereinbart und kann der Auftragnehmer absehen, dass das geplante Mengenvolumen bzw. der bei Beauftragung mitgeteilte Schätzpreis überschritten wird, so hat er den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Überschreitung darf nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber, in Text- oder Schriftform, erfolgen. Ein entgegen dieser Vorgaben erfolgter Mehraufwand ist nicht zu vergüten.
    • Der Auftragnehmer trägt die Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Ladungssicherung, Versicherungen und sämtlichen sonstigen Nebenkosten der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
    • In dem Vertrag ist die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, andernfalls verstehen sich die Preise jeweils einschließlich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    • Kostenvoranschläge, Angebote, Vorstellungen, Ausarbeitung von Angeboten und Präsentationen zu Angeboten des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich, es sei denn, eine Vergütung hierfür wurde ausdrücklich in Schrift- oder Textform vereinbart.


6.
Vergütung / Zahlungsbestimmungen

    • Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Bei einer vereinbarten Vergütung nach Zeitabschnitten hat der Auftragnehmer der Rechnung eine Dokumentation über seine Tätigkeit unter Angabe von Tag, Uhrzeit und Art der Leistungserbringung beizufügen.
    • Ergeben sich aus der vorbehaltslosen Annahme der Bestellung des Auftraggebers keine abweichenden Zahlungsziele, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zu erfolgen.
    • Jede von der Bestellung abweichende Vergütung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen des vorherigen ausdrücklichen Hinweises des Auftragnehmers, dass und in welcher Höhe solche mit Durchführung der Leistung entstehen. Ansonsten sind Nachforderungen über die in der Bestellung ausgewiesenen Preise hinaus ausgeschlossen.
    • Eine Erstattung von Reisekosten, Nebenkosten und Spesen erfolgt nur, soweit dies in der vorbehaltlos angenommenen Bestellung des Auftraggebers ausdrücklich vereinbart wurde.
    • Zahlungen werden frühestens mit Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren und den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechnung des Auftragnehmers beim Auftraggeber fällig. Die Fälligkeit setzt je nach Vertragsart zudem - soweit keine Vorkasse vereinbart wurde - die vollständige und mangelfreie Lieferung der vereinbarten Ware, Zurverfügungstellung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand während des gesamten Abrechnungszeitraums oder Abnahme des Werkes voraus. Vereinbarte Teilzahlungen werden frühestens mit der vollständigen Erbringung der jeweiligen Teilleistung fällig.
    • Vorkasse, Teil- oder Abschlagszahlungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden. Die Teil- und Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.


7.
Haftung

    • Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach den nachfolgenden Regelungen. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen, die über diese Regelungen hinausgehen, bleiben unberührt.
    • Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftraggeber unbeschränkt.
    • Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftraggeber unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    • Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftraggebers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
    • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    • Der Auftragnehmer haftet gemäß der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.


8.
Gewährleistung

    • Der Auftragnehmer gewährleistet die Fehlerfreiheit der vertraglichen Leistung gemäß den nachfolgenden Bedingungen und sofern darin nicht geregelt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen:
    • Dem Auftraggeber stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
    • Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache.
    • Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.
    • Der Auftragnehmer hat seine Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Insbesondere darf die Ausübung der Nutzungsrechte, zu deren Einräumung sich der Auftragnehmer verpflichtet hat, nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von solchen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt auf eigene Kosten deren Abwehr, erfolgt dies nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, bleiben dem Auftraggeber alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von den Kosten für berechtigte Abwehrmaßnahmen des Auftraggebers frei.
    • Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- / Verjährungsfristen. Die Frist beginnt im Falle eines Werkvertrages mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
    • Die Verjährung der Mängelansprüche wird durch eine Mängelrüge des Auftraggebers bis zur Mängelbeseitigung gehemmt. Die Hemmung endet jedoch zwei Monate nach Zugang einer Erklärung des Auftragnehmers in Schrift- oder Textform, dass der Mangel beseitigt sei oder kein Mangel vorliege.
    • Für den Auftraggeber gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Waren-Eingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine spätere Abnahme vereinbart ist, bestehen keine Untersuchungspflichten. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu erwarten ist. Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Menge bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftragnehmer eingeht.


9.
Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten / Schutzrechte / Referenzwerbung / Bestellungen

    • Umfasst die Leistungspflicht des Auftragnehmers die Lieferung, Herstellung oder Überlassung von Materialien oder Arbeitsergebnissen (i.F. Leistung oder Leistungen), an denen Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, oder sonstige (gewerbliche) Schutzrechte bestehen oder durch Eintragung entstehen können und soll der Auftraggeber nach den Regelungen der Bestellung hieran Nutzungs- oder Verwertungsrechte erwerben oder ist ein solcher Erwerb aufgrund der Art des Vertrages, dem Gegenstand der Leistung oder der bei der Bestellung offen gelegten beabsichtigten Verwendungszwecks zu erwarten oder notwendig, so gelten - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in Schrift- oder Textform – die nachfolgenden Regelungen.
    • Soweit in dem Vertrag nicht anders geregelt, erwirbt der Auftraggeber zumindest ein nicht ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Leistungen.
    • Die Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte umfasst immer auch die Berechtigung zur Ausübung der Nutzungsrechte auch durch Konzernunternehmen oder sonstige Dritte, für Zwecke des Auftraggebers und der Konzernunternehmen und das Recht zur Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte.
    • Die Einräumung ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte umfasst immer auch das Recht zur Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte sowie das unbeschränkte Recht zur vollständigen oder teilweisen Unterlizenzierung an Dritte sowie das Recht auf Bearbeitung, Umgestaltung und Klammerteilauswertung der Leistung.
    • Bei Leistungen, die speziell für den Auftraggeber angefertigt werden, insbesondere wenn diese Bestandteil des Corporate Designs des Auftraggebers, seiner Firmenbezeichnung, Markenzeichen oder sonstiger diesem vom Verkehr zugeordneter Gestaltungen sind, gilt die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts als vereinbart, wenn nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für Programmierleistungen die eigens für den Auftraggeber erbracht werden, mit Ausnahme von durch den Auftragnehmer bei Bestellung offen gelegter Open Source Bestandteile der Software.
    • Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform anders vereinbart, erhält der Auftraggeber das unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Leistungen auf sämtliche bekannten und unbekannten Arten zu nutzen und zu verwerten, u.a. die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu bearbeiten, umzugestalten, zu übersetzen, zu verbreiten, zum Abruf bereitzuhalten, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen sowohl über eigene Webauftritte, als auch über beliebige Medien Dritter (wie Zeitung, Magazin, Rundfunk und Fernsehen sowie deren Webauftritten) einschließlich Social Media- und PR-Plattformen oder ähnlicher Webauftritte Dritter. Die durch Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung geschaffenen Leistungsergebnisse dürfen in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen der Leistungen und deren Dokumentationen genutzt und verwertet werden.
    • Der Auftragnehmer räumt die Nutzungsrechte mit Vertragsschluss dem Auftraggeber ein.
    • Der Auftragnehmer verzichtet auch im Namen des Urhebers / Leistungsschutzberechtigten auf das Recht, als Urheber im Zusammenhang mit dem Werk genannt zu werden. Die Nennung liegt im Ermessen des Auftraggebers, er ist hierzu berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer verzichtet auch im Namen des Urhebers / Leistungsschutzberechtigten auf den Zugang zum Werkoriginal, sowie allen anderen Arbeitsergebnissen.
    • Wurden dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Leistungen eingeräumt so ist er allein berechtigt, eintragsfähige gewerbliche Schutzrechte (insb. Patentrechte, Designs, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- und Markenrechte) an den Leistungen zu seinen Gunsten eintragen zu lassen. Ist ein solches Recht bereits eingetragen, so ist dieses auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber in jeder Form bei der Eintragung/Übertragung auf ihn zu unterstützen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass an den Leistungen nur deshalb kein Schutzrecht besteht, da ein solches bisher nicht eingetragen wurde, dem Auftraggeber aber ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen wären, wenn die Eintragung erfolgt wäre.
    • Die mit der Bestellung vereinbarten Preise enthalten auch die Vergütung für die vorstehenden Rechtseinräumungen, die §§ 32, 32a, 32c UrhG bleiben hiervon unberührt.
    • Bezieht der Auftragnehmer die Leistungen von Dritten oder setzt er Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen bei der Erstellung der Leistungen ein, so ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von diesen die notwendigen Rechte zur Einhaltung der vereinbarten Rechtseinräumung an den Auftraggeber eingeholt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diese Rechtseinräumungen nachzuweisen.
    • Der Auftragnehmer haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von solchen Ansprüchen frei.
    • Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Waren, Werkzeuge, Zeichnungen, Pläne, Dokumente oder sonstige Informationen oder Gegenstände (i.F. Beistellungen) zur Verfügung, so verbleiben das Eigentum und sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Beistellungen ausschließlich bei dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, die Beistellungen für die Vertragserfüllung zu verwenden.
    • Nutzt oder verarbeitet der Auftragnehmer die Beistellungen in einer Art und Weise, dass diese durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit fremden Gegenständen in das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers oder eines Dritten übergeht, so ist der Auftragnehmer spätestens mit Beendigung des Vertrages verpflichtet, dem Auftraggeber das Alleineigentum hieran einzuräumen / zu verschaffen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen auch alle Forderungen an den Auftraggeber ab, die ihm durch eine solche Verwendung der Beistellungen gegen einen Dritten erwachsen, wobei er bis auf Widerruf durch den Auftraggeber berechtigt bleibt, diese Rechte im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages auch im eigenen Namen geltend zu machen. Die Übertragung und Abtretung dieser Rechte nimmt der Auftraggeber hiermit schon jetzt an.
    • Sämtliche Beistellungen und deren Teile sowie etwaig von diesen erstellten Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen sind mit Beendigung des Vertrages an den Auftraggeber zurückzugeben. Dies gilt nicht im Falle von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers, die Beistellungen sind in einem solchen Fall nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Wahl des Auftraggebers an diesen herauszugeben oder zu vernichten. Sämtliche Beistellungen sind während Ihres Verbleibs bei dem Auftragnehmer nach Vorgaben des Auftraggebers ansonsten in verkehrsüblicher Art und Weise zu lagern, ggfs. zu warten, sicher aufzubewahren und gegen die Einsichtnahme Unberechtigter zu schützen.
    • Der Auftragnehmer ist ohne eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, den Namen, das Firmenlogo oder eingetragene Marken oder Muster des Auftraggebers als Referenz zu verwenden.


10.
Besondere Regelungen bei Werkverträgen

    • Der Auftragnehmer schuldet den Erfolg der im Vertrag beauftragten Leistung.
    • Dem Auftraggeber steht es frei, Änderungen der vertraglichen Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer kann einem solchen Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Führt das Änderungsverlangen zu einem Mehraufwand, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues Vertragsangebot. Die Erbringung der Mehrleistung erfolgt erst nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages in Schrift- oder Textform, gleichwohl durchgeführte Mehrleistungen werden nicht vergütet. Kommt eine Einigung über das Änderungsverlangen nicht zustande, kann der Auftraggeber den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
    • Eine Abnahme der Leistung kann frühestens zum vereinbarten Leistungstermin und auch erst verlangt werden, wenn die Leistung abnahmefähig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt erst vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde.
    • Teilabnahmen sind ausgeschlossen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die bloße Begutachtung oder Prüfung von (Zwischen-) Ergebnissen, die Freigabe von (Teil-) Zahlungen oder sonstige Handlungen gemäß Meilensteinplanung sind keine Abnahmen, solang nicht gleichzeitig eine förmliche Abnahme erklärt wird.
    • Eine förmliche Abnahme liegt nur vor, wenn die Erklärung den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass damit die (Teil-) Leistung als vertragsgemäß anerkannt wird.
    • Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet.
    • Bis zur förmlichen Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine vertragliche Leistung einschließlich des zufälligen Untergangs. Ansprüche des Auftragnehmers wegen eines (Mit-) Verschuldens des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt, es gelten insoweit aber die Haftungsregelungen aus Ziffer 7 dieser Bedingungen. Wird das ganz oder teilweise fertig gestellte Werk vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so entfällt – vorbehaltlich einer Neuerstellung innerhalb gesetzter Leistungsfristen – der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
    • Es gelten die in dem Vertrag geregelten Fertigstellungsfristen.
    • Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages liegt für den Auftraggeber auch vor, wenn die Auftragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers erkennbar gefährdet wird, insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren bzw. ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder Tatsachen bekannt werden, die beim Auftragnehmer die Vermutung der Scheinselbstständigkeit begründen oder wenn das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in einem Statusfeststellungsverfahren festgestellt wird.


11.
Besondere Regelungen bei Dienstleistungsverträgen

    • Der Auftragnehmer hat die im Vertrag konkret beauftragte Leistung zu erbringen.
    • Dem Auftraggeber steht es frei, Änderungen der vertraglichen Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer kann einem solchen Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Führt das Änderungsverlangen zu einem Mehraufwand, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues Vertragsangebot. Die Erbringung der Mehrleistung erfolgt erst nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages in Schrift- oder Textform, gleichwohl durchgeführte Mehrleistungen werden nicht vergütet. Kommt eine Einigung über das Änderungsverlangen nicht zustande, kann der Auftraggeber den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
    • Es gelten die im Vertrag vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfristen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in jedem Fall unberührt.
    • Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages liegt für den Auftraggeber auch vor, wenn die Auftragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers erkennbar gefährdet wird, insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren bzw. ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder Tatsachen bekannt werden, die beim Auftragnehmer die Vermutung der Scheinselbstständigkeit begründen oder wenn das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in einem Statusfeststellungsverfahren festgestellt wird.


12.
Sonstiges

    • Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Für alle aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten wird der Geschäftssitz des Auftraggebers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Der Auftraggeber bleibt aber berechtigt auch am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.
    • Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber an Dritte ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
    • Ein Recht des Auftragnehmers zur Aufrechnung besteht nicht, es sei denn, die Forderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder sie ist rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder entscheidungsreif.
    • Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder entscheidungsreif ist.
    • Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.